Betriebsschließung

Jetzt noch rechtzeitig Entschädigung wegen Betriebsschließung nach IfSG beantragen!

 

Es besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen und Selbständige, die von Schließungen oder Absagen von Veranstaltungen betroffen waren oder sind, deswegen einen Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Soweit ersichtlich, stellen sich die zuständigen Behörden allerdings auf den Standpunkt, dass die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Entschädigungsregelungen nicht greifen, wenn die Schließung oder Absage auf die von den Bundesländern erlassenen sog. Corona-Verordnungen zurückzuführen sind, der Unternehmer oder Selbständige also nicht selbst infiziert war.

Zudem scheinen die Behörden die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine in § 56 IfSG festgeschriebene Dreimonatsfrist generell auf alle Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz anzuwenden ist. Daraus würde folgen, dass der Fristbeginn bereits mit dem Erlass der jeweiligen ersten Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer zu laufen beginnt. Da die meisten Corona-Verordnungen am 16.03.2020 erlassen worden und am Folgetag in Kraft getreten sind, würde dies bedeuten, dass – z.B. in Baden-Württemberg – ein entsprechender Entschädigungsantrag nach dem Infektionsschutzgesetz bis spätestens 16.06.2020 gestellt werden sollte.

Das Fristende kann sogar noch zwei oder drei Tage zuvor liegen, wenn, wie in manchen Fällen passiert, vor Erlass der ersten Corona-VO eine Gemeinde oder Stadt eine sog. Allgemeinverfügung erlassen hat.

Mittlerweile bieten einige Bundesländer die Möglichkeit an, dass ein solcher Entschädigungsantrag online über die Seite www.ifsg-online.de gestellt werden kann.

Auch für Unternehmen und Selbständige aus Baden-Württemberg besteht diese Möglichkeit eines solchen Online-Antrags.

Daher raten wir jedem Unternehmen oder Selbständigen, dessen Betrieb ganz oder teilweise geschlossen war, rein vorsorglich aus Gründen der Fristwahrung ein solcher Antrag bis spätestens 16.06.2020, ggfs. sogar bis zum 13.06.2020 online gestellt werden sollte.

Sofern ein Unternehmer oder Selbständiger tatsächlich nicht von einer Quarantäne-Anordnung betroffen war, müsste dieser also als Grund „Tätigkeitsverbot“ angeben.

Für Unternehmer und Selbständige wäre dies also der „Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot“. Sofern Mitarbeiter vorhande sind, sollte ggf. auch für diese zumindest für die ersten sechs Wochen ein entsprechender Antrag gestellt werden, auch dieser ist online verfügbar.

Im vorliegenden Fall basiert das „Tätigkeitsverbot“ auf der Verordnung des Landes Baden-Württemberg oder auf einer Allgemeinverfügung und nicht auf einer einzelnen, gezielten behördlichen Maßnahme. Deshalb „passt“ die Online-Antragstellung nicht zu 100 %. Gleichwohl sollte jeder Unternehmer oder Selbständiger die Chance nutzen und einen Entschädigungsanspruch zumindest formal stellen.

Zwar bestehen ggf. auch andere Rechtsgrundlagen zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche, die auch noch nach drei Monaten geltenmd gemacht werden können. Es wäre jedoch ärgerlich, wenn entgegen der derzeitigen Auffassung der Behörden ein Entschädigungsanspruch besteht und eine Entschädigung alleine deshalb nicht bezahlt werden muss, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, den Anspruch z.B. durch ein anwaltliches Begleitschreiben ergänzend zu begründen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

 

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