Erläuterung des Trennungsunterhaltes

Während des Getrenntlebens hat der eine Ehegatte gegen den anderen dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Ersterer wird ggf. von der Trennung bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem das Scheidungsurteil der Eheleute rechtskräftig wird, letzterer ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Der Bedarf orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Es ist also festzustellen, welche Einkünfte den Eheleuten vor der Trennung zur Deckung ihres eigenen Unterhalts zur Verfügung standen, welche sonstigen geldwerten Vorteile sie hatten, wie z.B. einen Wohnvorteil in Folge Wohnens in einer eigenen Immobilie.

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Man nennt dies das Halbteilungsprinzip.

Unterhaltsbedarf besteht, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, Unterhaltsbedarf besteht aber auch dann, wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber höheres Einkommen hat, das infolge der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den zur Verfügung stehenden Mitteln der Überschuss an Einkünften gleichmäßig verteilt werden muss. Das gilt uneingeschränkt bei kinderlosen Ehen.

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, ist in der Regel zuvor zu berücksichtigen, wie viel aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln ausgegeben werden musste, um den Bedarf der im Haushalt lebenden oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder zu decken.

Die minderjährigen Kinder und die volljährigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen, sind vorrangig. Ihre Unterhaltsansprüche nehmen den ersten Rang ein. Ihre Unterhaltsansprüche sind also zunächst in voller Höhe zu ermitteln und dann reduziert um das hälftige staatliche Kindergeld abzuziehen (das Kindergeld ist nur dann nicht anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, den Mindestunterhalt zu leisten). Aus dem verbleibenden Betrag ist der Ehegattenunterhalt zu ermitteln.

Im ersten Jahr der Trennung besteht in der Regel für den Ehegatten, der vor der Trennung keiner Berufstätigkeit nachging, keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbseinkommen zu decken, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist in der Regel eine Einzelfallprüfung vorzunehmen!